Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz

GÜG

§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund3 Fassungen

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 101 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

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